selektive unschärfe | nach android-hack

ich hatte, inspiriert von der c’t, mein android-smartphone geMODdet, sprich, das original-betriebssystem gelöscht und durch ein anderes ersetzt. siehe → MODding my smartphone | android befreit.

das zwei jahre alte, angeblich nicht mehr android-updatefähige, immer langsamer und energiehungriger gewordene gerät fühlt sich seitdem frisch und munter an. ich vermisste nur die sehr gelungene panorama- und HDR-funktion des offiziellen betriebssystems. dann stieß ich auf die “GoogleCamera“, also eine app von google für android-smartphones. mit der kann ich jetzt – wie nur bei den allerneuesten smartphones üblich – die schärfe selektiv ziehen. hier ein beispiel:

selektiveSchärfekünstliche, im nachhinein aus mehreren einzelaufnahmen erzeugte tiefenunschärfe mit einem android-smartphone

ich hatte auf den blauen deckel der hinteren mineralwasserflasche scharf gestellt; die app bittet mich dann, die kamera etwas nach oben zu bewegen und zu neigen. das so enstandene foto hat eine etwas merkwürdig geringe auflösung wie im bild oben.

man kann mit der app die tiefenschärfe im nachhinein beliebig oft verändern, weil das programm (ohne sie uns zu zeigen) auf zwei fotos zurückgreift und die daraus berechnete räumliche tiefe stets neu interpretiert. mit einem schieberegler wird die unschärfe dann mehr oder weniger kräftig. beispiel einer einzigen aufnahme mit im nachhinein vorn bzw. hinten gezogener schärfenebene:

nachträglichesSchärfeziehen

nachhilfeVornHintenim nachhinein vorn bzw. hinten scharf gestellt

die hit-words des BND | minihörspiel im WDR

Ann-Cathrin-Schaible-und-Jonas-Baeck---by-Maximilian-Schönherrann-cathrin schaible und jonas baeck. sie spielen zwei BND-mitarbeiter. foto: m.s./dpa

auch diese woche wieder ein minihörspiel, in WDR 5 “politikumdramolett genannt. aktueller anlass (in unserer branche “aufhänger” genannt) war ein am tag der sendung gefälltes urteil des bundesverwaltungsgerichts in leipzig: ein rechtsanwalt hatte geklagt, dass der bundesnachrichtendienst durch massenhaftes email-scannen sein anwaltsgeheimnis unzulässig beeinträchtige. ausgangspunkt der klage war, dass der BND 2010 rund 30.000 schlüsselwörter – hit-words – verwendet hat, um aus dem ausland kommende emails nach staatsgefährendenden inhalten zu durchforsten. die klage wurde abgewiesen. in dem dramolett spiele ich die unmöglichkeit durch, als geheimdienst auf bestimmte schlüsselwörter zu verzichten. von gesetzes wegen dürfen zum beispiel keine begriffe aus dem privatleben in die suchliste aufgenommen werden. eimer?

es sprechen ann-cathrin schaible und jonas baeck als BND-mitarbeiter, christina-maria greve zitiert den gesetzestext, und ich spiele den reporter.


dramolett “die hit-words des BND”, 28. mai 2014, wdr 5

hintergrund:

ausgangspunkt des verfahrens ist § 5 Grundgesetz 10, nämlich das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10). die umstrittenste passage ist diese:

Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.

die suchbegriffliste ist selbstverständlich nicht öffentlich, muss aber von einem gremium abgesegnet werden. weil niemand die rechner des BND kontrolliert, ist die selbstbeschränkung aller wahrscheinlichkeit nach rein fiktiv.

hier die pressemitteilung zu dem urteil.

und hier die kernpassage aus der begründung:

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Die erhobene Feststellungsklage wäre deshalb nur zulässig gewesen, wenn der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst tatsächlich erfasst worden wäre.