ann-cathrin schaible und jonas baeck. sie spielen zwei BND-mitarbeiter. foto: m.s./dpa
auch diese woche wieder ein minihörspiel, in WDR 5 “politikum” dramolett genannt. aktueller anlass (in unserer branche “aufhänger” genannt) war ein am tag der sendung gefälltes urteil des bundesverwaltungsgerichts in leipzig: ein rechtsanwalt hatte geklagt, dass der bundesnachrichtendienst durch massenhaftes email-scannen sein anwaltsgeheimnis unzulässig beeinträchtige. ausgangspunkt der klage war, dass der BND 2010 rund 30.000 schlüsselwörter – hit-words – verwendet hat, um aus dem ausland kommende emails nach staatsgefährendenden inhalten zu durchforsten. die klage wurde abgewiesen. in dem dramolett spiele ich die unmöglichkeit durch, als geheimdienst auf bestimmte schlüsselwörter zu verzichten. von gesetzes wegen dürfen zum beispiel keine begriffe aus dem privatleben in die suchliste aufgenommen werden. eimer?
es sprechen ann-cathrin schaible und jonas baeck als BND-mitarbeiter, christina-maria greve zitiert den gesetzestext, und ich spiele den reporter.
dramolett “die hit-words des BND”, 28. mai 2014, wdr 5
hintergrund:
ausgangspunkt des verfahrens ist § 5 Grundgesetz 10, nämlich das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10). die umstrittenste passage ist diese:
Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.
die suchbegriffliste ist selbstverständlich nicht öffentlich, muss aber von einem gremium abgesegnet werden. weil niemand die rechner des BND kontrolliert, ist die selbstbeschränkung aller wahrscheinlichkeit nach rein fiktiv.
→ hier die pressemitteilung zu dem urteil.
und hier die kernpassage aus der begründung:
Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Mit der Feststellungsklage kann nicht allgemein, also losgelöst von einer eigenen, konkret feststehenden Betroffenheit die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Die erhobene Feststellungsklage wäre deshalb nur zulässig gewesen, wenn der Telekommunikationsverkehr des Klägers, insbesondere sein E-Mail-Verkehr im Jahre 2010 im Zuge der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst tatsächlich erfasst worden wäre.